Erbscheinsverfahren / Beantragung eines Erbscheins
Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen.
Einen Erbschein benötigt der Erbe nicht nur gegenüber Privatpersonen, Behörden oder Gerichten. In der Regel verlangen z.B. auch Banken immer die Vorlage eines Erbscheins, bevor Bankguthaben des Verstorbenen an die Erben ausbezahlt wird. Ebenso ist vor dem Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins nötig.
Mit dem Erbschein, gegebenenfalls auch einer Ausfertigung eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll, kann der Erbe also nachweisen, dass er tatsächlich Erbe geworden ist.
Die Erteilung des Erbscheins
Ein Erbschein wird nur auf ausdrücklichen Antrag ausgestellt. Dieser Antrag ist beim Nachlassgericht zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Zuständig ist also NICHT das Nachlassgericht für den Bezirk in dem der Erbe wohnt.
Antragsberechtigt ist nur der Erbe. Auch der einzelne Miterbe einer Erbengemeinschaft ist berechtigt, einen Erbschein für alle Miterben zu beantragen. Einen Antrag stellen können des Weiteren der Vorerbe und der Nacherbe, letzterer jedoch erst nach Eintritt des Nacherbfalls.
Zum Kreis der Personen, die nicht Erbe sind, aber dennoch einen Erbschein beantragen können, gehören der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Insolvenzverwalter, sowie die Gläubiger, die zur Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens einen Erbschein benötigen.
Zu beachten ist, dass für das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins Gebühren erhoben werden, die von dem Antragsteller zu tragen sind. Häufig werden diese Kosten jedoch zu Lasten des vorhandenen Nachlasses bezahlt, da der Erbschein in der Regel allen Erben zugute kommt und nicht lediglich dem Antragsteller.
Zur Beantragung eines Erbscheins müssen, soweit die gesetzliche Erbfolge greift, alle Dokumente beigelegt werden, die das Erbrecht der potentiellen Erben belegen, also alles, was die Verwandtschaft zu dem Verstorbenen beweist.
Haben Sie Fragen zum Thema Erbscheinsverfahren oder möchten gerne, dass ich einen Erbschein für Sie beantrage? Dann rufen Sie uns doch einfach in meiner Kanzlei in Heidelberg unter der Telefonnummer 06221 6472700 an oder senden Sie mir eine E-Mail.